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Mindestlohnregelungen im Überblick

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Von Hendrik Roggenkamp

Einen allgemeinen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer gibt es in Deutschland (noch) nicht. Allerdings wurde mittlerweile für immerhin 2,8 Millionen Beschäftigte in elf Branchen ein verbindlicher Stundenlohn durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegt. Er reicht von 7,00 Euro für Wachleute in Ostdeutschland bis zu 13,40 Euro für Fachwerker im westdeutschen Baugewerbe. Eine aktuelle Übersicht gibt es beim Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung unter www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne_aentg.pdf.

Mindestlöhne beziehen sich grundsätzlich auf den regulären Brutto-Stundenlohn. Zuschläge, beispielsweise für Akkord-, Schicht- oder Feiertagsarbeit, muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen. Bei Minijobbern darf der vereinbarte Nettolohn nicht unter dem Mindestlohn liegen. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz schließt aus, dass Arbeitnehmer auf ihren Mindestlohnanspruch verzichten können. Auch Betriebsvereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind ungültig.

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten einer Branche mit festgelegter Lohnuntergrenze unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status einen Anspruch auf den Mindestlohn. So spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt ist, ob er einen festen oder einen befristeten Arbeitsvertrag oder nur einen Minijob hat. Auch für Zeitarbeitnehmer, Aushilfen oder aus dem Ausland entsandte Beschäftigte gelten die Mindestlöhne. Ausgenommen sind allein Auszubildende.

Klage vor Arbeitsgericht möglich

Zeitarbeitnehmer müssen darauf achten, dass sie den richtigen Mindestlohn bekommen. Denn einerseits gilt für sie künftig nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Lohnuntergrenze von 7,89 Euro in West- beziehungsweise 7,01 Euro in Ostdeutschland. Muss der Arbeitgeber, an den sie verliehen werden, jedoch selbst einen höheren Mindestlohn zahlen, haben auch Leiharbeitnehmer Anspruch auf diesen Lohn. Wer beispielsweise als Zeitarbeitnehmer in der Altenpflege eingesetzt wird, muss auch den Pflege-Mindestlohn bekommen.

Zahlen Arbeitgeber trotz rechtlicher Verpflichtung weniger als den Mindestlohn, können Arbeitnehmer die Auszahlung beim Arbeitsgericht einklagen. Eine Klage ist auch rückwirkend möglich. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz schreibt vor, dass der Anspruch auf Auszahlung des Mindestlohns frühestens nach sechs Monaten verfällt. In einigen Tarifverträgen gelten allerdings längere Verfallsfristen.

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