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Keine Narrenfreiheit bei Alkohol im Straßenverkehr – Anordnung einer MPU bereits ab 1,1 Promille sinnvoll

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Die närrischen Tage verleiten jedes Jahr einige Jecken, sich nach einer ausschweifenden Karnevals- oder Faschingsfeier alkoholisiert hinters Steuer zu setzen. Doch eine Trunkenheitsfahrt kann nicht nur teuer werden, jedes Jahr endet sie für einige Autofahrer tödlich.

Foto: ARKM Archiv
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Feierlichkeiten wie zu Karneval, führen einige Autofahrer immer wieder in Versuchung, nach Alkoholgenuss mit dem eigenen Wagen den Heimweg anzutreten. Sie glauben, ihren Alkoholkonsum unter Kontrolle zu haben. Eine persönliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit nach Alkoholgenuss ist jedoch nach Ansicht des Verkehrspsychologen Dr. Don DeVol vom TÜV Thüringen schlichtweg oftmals nicht möglich. „Wenn die Party einmal im Gange ist, ist es mit den guten Vorsätzen schnell vorbei. Trinkmenge, Trinkgeschwindigkeit und Trinkdauer werden in der Regel falsch eingeschätzt, sodass Autofahrer ihren Promillewert auch nur schwer oder gar nicht abschätzen können“, schätzt DeVol ein. „Wer weiß, dass er fahren muss, sollte daher gänzlich auf Alkohol verzichten“, rät der Verkehrspsychologe.

Alkohol spielt im Straßenverkehr nach wie vor als Unfallursache eine unverändert starke Rolle. Vor allem Hochrisikogruppen wie Alkoholgewöhnte stellen eine enorme Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer dar. „Bezüglich der Unfallschwere belegt die Statistik, dass die Folgen von Unfällen unter Alkoholeinfluss überdurchschnittlich schwerwiegend sind. Bekannt ist, dass das Unfallrisiko ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille rund 10-mal höher ist, als bei einem nüchternen Fahrer“, gibt DeVol zu bedenken. „Im Sinne der Rechtsprechung sind Fahrer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig“, erklärt der Verkehrspsychologe.

Als Referent forderte Dr. Don DeVol, Leiter des Instituts für Verkehrssicherheit des TÜV Thüringen und Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP) sowie Mitglied in der Projektgruppe zur MPU-Reform bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), jüngst auf dem 54. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) bundesweit ab 1,1 Promille anzuordnen. Bislang sieht die Fahrerlaubnisverordnung einen Grenzwert von 1,6 Promille vor.

Insgesamt ist 2014 die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr gegenüber dem Vorjahr leicht zurückgegangen, allerdings waren mehr Unfälle mit Personenschaden zu verzeichnen. Bei 4,5 % der Unfälle mit Personenschaden war mindestens ein Unfallbeteiligter im alkoholisierten Zustand unterwegs. Die Schwere der Alkoholunfälle lässt sich an der Zahl der Getöteten ablesen. Zirka jedes 13. tödlich verunglückte Unfallopfer (7,7 % der Getöteten) starb in Folge eines Alkoholunfalls auf Deutschlands Straßen, dies geht aus der Verkehrsunfallstatistik hervor.
Nach Angaben des statistischen Bundesamtes hatten 67,4 % der Pkw-Fahrer, die alkoholisiert an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt waren, zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,1 Promille.

Legalbewährungsstudien belegen, dass auch die Gruppe der Trunkenheitsfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille hoch rückfallgefährdet sind. Eine Statistik von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung belegt wiederum, dass der Anteil der bei einer MPU als ungeeignet Begutachteten (Trunkenheitsfahrt zwischen 1,1 und 1,59 Promille) mit 35,9 % sehr hoch ausfällt.

Die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien zeigen, dass bei Hochrisikogruppen ein Alkohol-Interlock keine Alternative zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung darstellt. In der Gesamtbetrachtung aller derzeit vorliegenden Erkenntnisse kann die Anordnung einer MPU ab 1,1 Promille als fachlich begründbar angesehen werden.

Laut aktuellem Bußgeldkatalog drohen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte für Ersttäter. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit drei Monaten Fahrverbot sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen.

Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 Promille im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro oder Freiheitsentzug. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch in der Faschingszeit die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 Promille mit dem Auto er-wischt werden, sieht der Bußgeldkatalog einen Punkt sowie 250 Euro Bußgeld vor.

Quelle: TÜV Thüringen

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