Tage wie Männertag sind prädestiniert – Restalkohol kann Führerschein kosten
Das Thema Restalkohol wird gerade nach Tagen wie Christi Himmelfahrt unterschätzt. Verkehrspsychologe Dr. Don DeVol vom TÜV Thüringen rät Autofahrern nach ausschweifenden Feiern, ihren Alkoholkonsum zu bedenken. Wer am nächsten Morgen mit dem Fahrzeug unterwegs sein will, sollte auf seinen Alkoholkonsum achten. Ansonsten kann der Männertagsausflug schnell mit einem Fahrverbot enden.
Böllerwagen, Wanderrucksack, Wackelmann: das sind die üblichen Wegbegleiter vieler männlicher Wandergruppen an Christi Himmelfahrt. Mitgenommen wird so ziemlich jeder Biergarten, der auf dem Weg liegt. An kaum einem anderen Tag wird wohl so viel Alkohol getrunken wie zum Männertag. „Gerade bei einem verstärkten Trinkverhalten können Männer einen Alkoholpegel von weit über 1,0 ‰ aufbauen“, erläutert Dr. Don DeVol, Verkehrspsychologe beim TÜV Thüringen.
Was viele nicht wissen, der Alkoholabbau dagegen dauert wesentlich länger als der Aufbau. „Ein gesunder, durchschnittlich schwerer Mann baut pro Stunde zirka 0,1 bis 0,15 ‰ Alkohol ab. Bei Frauen liegt der Alkoholabbau etwas unter diesem Wert“, so DeVol. Nach lang ausgedehntem Trinkgelage kann durchaus am nächsten Morgen, auch nach acht Stunden Schlaf, immer noch eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegen. Bei einem Restalkoholspiegel von über 0,5 ‰ wäre dann die Fahrerlaubnis für mindestens einen Monat weg. Bei auffälliger Fahrweise beziehungsweise der Beteiligung an einem Unfall würden bereits 0,3 ‰ Blutalkoholkonzentration dann sogar für die Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte sowie Geldstrafe ausreichen.
Laut aktuellem Bußgeldkatalog drohen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld sowie 2 Punkte für Ersttäter. Auf Wiederholungstäter kommen 1.000 Euro beim zweiten Mal und 1.500 Euro bei der dritten Auffälligkeit zu. Außerdem müssen diese mit 3 Monaten Fahrverbot sowie 2 Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Wer unter Alkoholeinfluss eine Straßenverkehrsgefährdung begeht, das ist in der Regel ab einem Alkoholpegel von über 1,1 ‰ im Blut der Fall, dem drohen verschärfte Strafen mit 3 Punkten im Fahreignungsregister, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro oder Freiheitsentzug. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt auch an solchen Tagen die strikte Einhaltung der Null-Promillegrenze. Sollten diese auch mit geringen Alkoholkonzentrationen unter 0,3 ‰ mit dem Auto erwischt werden, sieht der Bußgeldkatalog 250 Euro Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg vor. Fazit des Verkehrspsychologen Dr. Don DeVol: „Wer weiß, dass er fahren muss, sollte gänzlich auf Alkohol verzichten.“
Quelle: TÜV Thüringen e. V.