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Unfallflucht – kein Kavaliersdelikt sondern eine Straftat

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Ein spektakulärer Crash, ein ramponiertes Auto, das sich in halsbrecherischer Geschwindigkeit vom Unfallort entfernt, von der Polizei verfolgt… Dieses Szenario stammt üblicherweise aus Actionfilmen. In der Realität ist diese Art der Unfallflucht die wohl extremste Ausprägung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Tatsächlich genügt es schon, wenn man beim Einparken ein anderes Fahrzeug anrempelt und dann lediglich einen Zettel mit der eigenen Adresse unter den Scheibenwischer klemmt, um als Unfallflucht eingestuft zu werden. „Fakt ist: Unfallflucht – oft auch als Fahrerflucht bezeichnet – ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen, von Punkten im Fahreignungsregister über Fahrverbote bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis, nach sich ziehen“, stellen die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) fest.

Wann handelt es sich um Unfallflucht?

Oftmals sind sich die Unfallverursacher auch gar nicht der Unfallflucht bewusst, gerade bei den häufig vor- kommenden Einpark-Remplern, Kratzern mit dem Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz, abgefahrenen Seitenspiegeln und anderen kleineren Unfallereignissen, vor allem Sachschäden. So begeht man Fahrerflucht, wenn man sich vom Unfallort entfernt oder keine angemessene Zeit wartet, ohne andere Beteiligte, Geschädigte bzw. andere feststellungsbereite Personen über die Art der eigenen Beteiligung, Nennung von Name, Anschrift sowie Fahrzeug informiert zu haben. Die Wartezeit ist vom individuellen Unfallgeschehen abhängig – bei Bagatellschäden können 15 Minuten als angemessen beurteilt werden, bei erheblichen Sach- und vor allem Personenschäden können auch mehrere Stunden Wartezeit als angemessen betrachtet werden, im Prüfungsfall entscheidet jedoch erst das Gericht darüber.

Ebenso entfernt man sich unberechtigt vom Unfallort, wenn man nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt – beispielsweise um andere oder sich selbst medizinisch zu versorgen – die notwendigen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Dies kann zum Beispiel bei einer nahe- gelegenen Polizeidienststelle erfolgen, indem man die eigene Beteiligung, Name, Adresse, Kennzeichen und Standort des eigenen Fahrzeugs meldet. „Ein Zettel, den man an der Windschutzscheibe des angerempelten Fahrzeugs hinterlässt, ist zwar gut gemeint, reicht aber nicht aus, da nicht gewährleistet ist, dass der Geschädigte dadurch sicher informiert werden kann“, resümieren die Experten des KS.

Quelle: KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. Automobilclub

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