Von Allwetterreifen bis zur Waschanlage
So machen Sie Ihr Auto rechtlich „fit für den Frühling“
Köln – Der Frühling steht vor der Tür. Nach einem nasskalten Winter freuen sich auch unsere Autos auf wärmere Zeiten – dann sind Eiskratzen, beschlagene Scheiben und rutschige Fahrbahnen erst einmal passé. Doch wann darf man eigentlich auf Sommer-reifen umsatteln, ohne sich rechtlichen Ärger einzuhandeln? Wo und wann darf man das Auto „frühjahrsputzen“? Und bekommt man Probleme, wenn zum Beispiel das Kennzeichen verschmutzt oder ein Scheinwerfer kaputt ist? Ralph Kupferschmidt, Rechtsanwalt aus der Mannheimer Kanzlei Kupferschmidt & Kollegen und Partneranwalt von ROLAND Rechts-schutz, erklärt, wie man sein Auto rechtlich startklar für den Frühling macht.
Ein Sonnenstrahl macht noch keinen Sommer – wann Sie die Reifen wechseln sollten
Von Oktober bis Ostern – mit dieser Eselsbrücke merken sich Autofahrer, wann sie ihren Wagen mit wintertauglichem „Schuhwerk“ bestücken müssen. Doch ganz so einfach ist es nicht, denn laut Gesetz ist kein genauer Zeitraum für die Winterreifen-Pflicht angegeben. Stattdessen müssen sich Autofahrer der Wetterlage anpassen: „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte sind Witterungsverhältnisse, bei denen Autos auf winterfesten Reifen fahren müssen – selbst wenn der Frühling längst überfällig ist“, so Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Hat der Autofahrer also Ende März die Sommerreifen aufgezogen und im April kündigt sich plötzlich Väterchen Frost an, muss er die Reifen zähneknirschend noch einmal austauschen – oder das Fahrzeug stehen lassen. „Andernfalls begeht er eine Ord-nungswidrigkeit. Und dann drohen bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg“, so der Rechtsexperte. Kommt es zu einem Unfall, kann das Bußgeld sogar doppelt so hoch ausfallen. Beim Wechsel der Reifen sollten Autobesitzer au-ßerdem die Profiltiefe überprüfen. Liegt diese unter 1,6 Millimeter, muss sich der Halter neue Autoreifen zulegen, denn auch in diesem Fall können ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister drohen. Es ist übrigens nicht verboten, im Sommer mit Winterreifen zu fahren. Ratsam ist das wegen des erhöhten Spritverbrauchs allerdings nicht.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – was Sie am Auto in Stand halten müssen
Ein Blick unter die Motorhaube des eigenen Autos ist für viele so aufschlussreich wie etwa ein Vortrag über Atomphysik. Doch nur, weil sich der Fahrer nicht mit der Technik auskennt, bedeutet noch lange nicht, dass er sich nicht mit ihr beschäftigen muss. „Auch als Nichtfachmann sind Sie für die Funktionstüchtigkeit Ihres Autos verantwort-lich“, betont der ROLAND-Partneranwalt. Wer sich auskennt, kann Reparaturen selbst vornehmen; alle anderen werden die Fahrt zur Werkstatt bevorzugen. „Rechtlich gese-hen ist egal, wer das Auto in Stand hält – auf das Ergebnis kommt es an“, erklärt RalphKupferschmidt. Selbst Kfz-Laien können diverse Dinge am Auto regelmäßig selbst über-prüfen, so zum Beispiel die Funktion der Scheibenwischer oder auch die Lesbarkeit des Kennzeichens. Denn was viele nicht wissen: Ein ungewaschenes Auto kann dem Fahrer ein Bußgeld einhandeln. „Ist das Kennzeichen so stark verschmutzt, dass es nicht mehr lesbar ist, kann das den Fahrer fünf Euro kosten, eine dreckige oder vereiste Wind-schutzscheibe kostet etwa zehn Euro und verschmierte Scheinwerfergläser können mit einem Bußgeld von bis zu 20 Euro geahndet werden“, so Rechtsanwalt Kupferschmidt. Passiert aufgrund schlechter Sicht oder verschmutzter Autoteile ein Unfall, liegt das Bußgeld sogar noch höher. Auch den Zustand der Beleuchtung sollten Autofahrer re-gelmäßig prüfen. Zwar kann der Fahrer nicht bestraft werden, wenn ein Scheinwerfer oder Blinker ausfällt und er dies nicht gemerkt hat. Bei einem Unfall kann der Fahrer dann aber zivilrechtlich belangt werden.
So geht Ihnen nichts durch die Lappen – wann und wo Sie Ihr Auto putzen dürfen
Wenn der Frühling endlich da ist, soll das „Heilig’s Blechle“ schnell wieder im neuen Glanz erstrahlen. Aber ist es eigentlich erlaubt, das Auto auf öffentlichen Wegen oder auf dem eigenen Grundstück einem Frühjahrsputz zu unterziehen? „Grundsätzlich gilt: Fahrzeugwä-sche ist auf unbefestigtem Grund nicht erlaubt, also an Stellen, wo die Waschflüssigkeit in das Grundwasser gelangen kann“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Theoretisch ist das „Großreinemachen“ auf befestigtem Grund erlaubt, wenn das Wasser in die Kanalisati-on ablaufen kann. Aber: „Die Bundesländer haben ihre Gemeinden ermächtigt, die Autowä-sche auf privaten Grundstücken und erst recht auf öffentlichen Wegen zu verbieten.“ Dementsprechend sollten sich die Halter erst einmal beim zuständigen Ordnungsamt infor-mieren, wo sie ihr Auto waschen dürfen. Auch das Wann des Fahrzeug-Großputzes ist vielerorts genau geregelt: „Das Auto am Sonntag zu waschen, ist in vielen Bundesländern verboten. Unter der Woche ist aber zum Beispiel gegen die Benutzung des Staubsaugers zwischen 8:00 und 22:00 Uhr nichts einzuwenden. Gegebenenfalls sollte man dabei auf die Mittagsruhe der Nachbarn Rücksicht nehmen.“
Mit allen Wassern gewaschen – was Sie in der Waschanlage beachten sollten
Der beliebteste und praktischste Weg, das geliebte Fahrzeug vom Winterschmutz zu befrei-en, ist und bleibt die Waschanlage. Doch gelegentlich gibt es auch dort unschöne Überra-schungen: Dann kommt das Fahrzeug zwar sauber, aber dafür mit Kratzern, Dellen oder sogar einem abgebrochenen Spiegel wieder heraus. „Grundsätzlich haftet der Betreiber der Anlage, wenn er diese zum Beispiel nicht ordnungsgemäß warten lässt. Anders verhält es sich, wenn der Fahrer grob fahrlässig handelt“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Vergisst der Halter zum Beispiel trotz eines Hinweisschilds, die Radioantenne abzuschrauben oder einzufahren und knickt diese in der Waschanlage ab, kann dem Betreiber kein Vorwurf ge-macht werden. „Damit die Rechtslage später eindeutig ist, sollten Autofahrer nach der Fahrt durch die Waschstraße das eigene Auto auf Schäden untersuchen und diese sofort melden. Seriöse Betreiber halten für solche Fälle Formulare bereit“, rät Ralph Kupferschmidt. Sobald das Auto das Gelände verlassen hat, wird es für den Halter schwierig, später die Beweis-pflicht zu erfüllen. Also nach der Fahrt durch den Waschtunnel lieber erst eine Runde ums Auto drehen – und dabei das saubere Ergebnis begutachten! Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps
Quelle: ROLAND-Gruppe, Köln