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Wann muss Golfer zahlen?

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Ungewöhnliche Flugbahn: Golfball trifft Heckscheibe – ohne Verschulden keine Haftung

Coburg – Golf-Spielen heißt, gezielt abschlagen und treffen. Mit Glück fliegt oder rollt der Ball sofort ins Loch, andernfalls bedarf es noch einiger Schläge, um ihn einzulochen. Landet er statt im Loch in der Heckscheibe eines geparkten Autos, hat er sein Ziel allerdings eindeutig verfehlt. Weniger eindeutig ließ sich im Nachgang die Frage beantworten, wer die Reparatur der zertrümmerten Scheibe bezahlen muss: der Golfspieler oder der Fahrzeughalter? Die Kontrahenten konnten sich nicht einigen und gingen vor Gericht.

Einfach abschlagen, genügt beim Golf-Spielen nicht.                       Foto: HUK-COBURG
Einfach abschlagen, genügt beim Golf-Spielen nicht.
Foto: HUK-COBURG

Wer Golf spielt, hat das Recht, den Ball ins Loch zu schlagen. Eine Binsenweisheit? Nicht ganz, denn das Abschlagen eines Golfballs ist nicht ungefährlich. Weshalb der Spieler laut der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (AZ 20 S 132/14) hohen Sorgfaltsanforderungen genügen muss. Der Golfer darf den Ball „nur dann spielen, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Kontrolle von Richtung und Entfernung sicher sein kann, andere nicht zu gefährden“.
Zugleich machte das Gericht, wie die HUK-COBURG mitteilt, im Urteil klar: Um auf eine Gefahr reagieren zu können, muss sie vorhersehbar sein. Genau daran mangelte es. Der Golfer hatte seinen Abschlag fast exakt platziert. Der Ball landete nur wenige Zentimeter vom Loch entfernt – allerdings nicht auf dem Boden – vielmehr prallte er auf einer Mauer ab, die der Spieler nicht kannte und die vom Abschlagsort aus nicht zu erkennen war.

In den Augen der Richter hatte der Spieler, der mit sich mit Unterstützung seiner Privathaftpflichtversicherung gegen die Klage des Fahrzeughalters zur Wehr gesetzt hatte, alles richtig gemacht. Sie konnten ebenso wie der Golfer selbst keine Fahrlässigkeit erkennen. Auch Vorsatz schlossen die Richter auf Grund der Beweislage eindeutig aus. Deshalb wiesen sie die Klage des Fahrzeughalters ab.

Quelle: HUK-COBURG

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