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ADAC: Verkehrssicherheit nicht nur durch härtere Strafen verbessern

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Die Frage, welche Folgen nach einem Verkehrsverstoß angemessen sind, wird auch nach der Einführung des neuen Bußgeldkatalogs im Jahr 2021 kontrovers gesehen. Die ursprünglich beschlossene Verschärfung der Fahrverbotsgrenzwerte bei Tempoverstößen wurde zurückgenommen und stattdessen wurden die Bußgelder deutlich erhöht. Während manche die Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenverfahren als überzogen ansehen, fordern andere deutlich härtere Sanktionen. Welche Maßnahmen noch sinnvoll sein können, um die Verkehrssicherheit zu verbessern, ohne auf immer noch härtere Strafen zu setzen, darüber diskutiert der AK I auf dem 60. Verkehrsgerichtstag in Goslar.

Von großem Interesse dürfte auch der AK VI sein, in dem über eine Anpassung der Rechtslage nach Unfällen mit E-Scootern diskutiert wird. Wer schuldlos durch einen E-Scooter zu Schaden kommt, muss derzeit dem Fahrer des Fahrzeugs ein persönliches Verschulden nachweisen, um von der Versicherung Schadenersatz zu bekommen. Gelingt dies nicht, zahlt die Versicherung nichts. Der ADAC setzt sich dafür ein, dass Geschädigte nicht leer ausgehen und dafür das Recht entsprechend geändert wird.

Im AK II diskutieren die Verkehrs- und Rechtsexperten über die Sinnhaftigkeit der juristisch unterschiedlichen Bewertung von Alkohol- und Cannabiskonsum im Straßenverkehr: Während es bei Alkohol einen Grenzwert von 0,5 Promille gibt, wird jede Fahrt unter der Wirkung von THC mit Geldbuße, Punkten und Fahrverbot sanktioniert. Im Arbeitskreis ist zu diskutieren, ob diese Unterscheidung weiterhin gerechtfertigt ist und ob jede Fahrt unter Wirkung von illegalem Cannabis Eignungszweifel der Führerscheinstelle begründet. Dabei muss auch die 2017 legalisierte Verabreichung von Cannabisblüten als Medikament betrachtet werden, da häufig zusätzlich Joints geraucht werden. Der ADAC spricht sich dafür aus, dass die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer unter keinen Umständen beeinträchtigt werden darf.

In weiteren Arbeitskreisen wird über eine Verbesserung der Verkehrssicherheit von Radfahrern (AK IV) diskutiert, ebenso über eine Optimierung von Reha-Maßnahmen nach Unfällen (AK V) sowie über die Frage, wer bei einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen darf – ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde (AK VII).

Quelle: ADAC e.V.

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