Unlautere Telefonwerbung: Gericht rügt TelDaFax Energy GmbH
Die TelDaFax Energy GmbH gehört zu den Unternehmen, die Kunden und Verbraucherschützern öfter unangenehm auffallen: zum Beispiel wegen unzulässiger Werbung und fragwürdigem Kleingedruckten.
Jetzt hat die Firma einen gerichtlichen Rüffel bekommen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht Bonn (Az.: 1 O 85/08, nicht rechtskräftig) über die Kundenakquisition der Firma geurteilt: „unlautere Telefonwerbung“. Denn die Gesellschaft gehört zu jenen nervigen Unternehmen, die Verbraucher ohne vorheriges Einverständnis anrufen, um ihnen am Telefon Stromlieferverträge anzudrehen.
Im Verfahren hat die TelDaFax Energy GmbH versucht, den Schwarzen Peter für die unverlangten Anrufe von sich zu weisen und auf ehemalige Vertriebsunternehmen sowie die TelDaFax Marketing GmbH abzuwälzen. Auf dieses Verschieben der Schuld hat sich das Gericht jedoch nicht eingelassen, sondern klipp und klar geurteilt: Ein Unternehmen, welches die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation nutze, trage auch das erhöhte Risiko von Wettbewerbsverstößen, das sich durch die Beauftragung mehrerer Firme ergebe.
Fragwürdige Klauseln
Auch wegen einiger Klauseln der Firma zu Preisänderungen hat die Verbraucherzentrale NRW eine Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht. So hält sich TelDaFax Energy zum Beispiel für berechtigt, bei Erhöhung von Steuern oder öffentlichen Abgaben die Preise zu ändern, ohne dass der Kunde kündigen kann. In einer weiteren Klausel legt die Gesellschaft fest, dass die Kunden grundsätzlich per Lastschrift zahlen müssen. Eine solche Regelung hatte bereits die Bundesnetzagentur gegenüber einem anderen Unternehmen beanstandet. Denn das Energiewirtschafts-Gesetz bestimmt, dass Energieverbraucher prinzipiell mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten haben müssen. Die Bundesnetzagentur ermittelt deshalb nun auch gegen TelDaFax.
Verstoß gegen Verordnung
In einem weiteren Verfahren auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW prüft die Bundesnetzagentur, ob TelDaFax Energy bzw. TelDaFax Marketing eine „Prüfungsgebühr bei Vertragsauflösung“ verlangen dürfen. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen eindeutigen Verstoß gegen die Verordnung zur Stromgrundversorgung. Dort steht unmissverständlich, dass die Stromversorger bei einer Kündigung keine gesonderten Entgelte von ihren Kunden verlangen dürfen. Auf Klage eines Kunden hat das Amtsgericht Siegburg (Az.: 115 C 141/08) die Teldafax Energy GmbH bereits zur Rückzahlung der „Prüfungsgebühr“ von zehn Euro verdonnert. Zur Begründung erklärte die Richterin, es gebe für diese Gebühr weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch.