Versicherungsschutz bei Tätigkeitsschäden – ein Element der Betriebshaftpflicht
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Umso wichtiger ist der passende Haftpflicht-Versicherungsschutz, gerade für Unternehmer oder selbstständige Handwerker. Schließlich kann es bei einem Haftpflicht-Schadenfall schnell um Summen gehen, die die Leistungsfähigkeit eines Klein- oder mittelständischen Betriebes übersteigen. Der Schaden kann sogar das Aus für ein Unternehmen bedeuten, wenn er nicht oder nicht in ausreichender Höhe durch die Versicherung gedeckt ist.
Bei der Überprüfung seines Versicherungsschutzes sollte der Unternehmer darauf achten, dass auch Schäden ausreichend gedeckt sind, die im Zusammenhang mit der Erfüllung vertraglicher Leistungsverpflichtungen entstehen können. Außen vor ist dabei das Risiko, einen Vertrag mit einem Geschäftspartner nicht oder nur schlecht zu erfüllen – zum Beispiel eine Wasserleitung fehlerhaft zu verlegen – und deshalb auf Nacherfüllung in Anspruch genommen zu werden. Dieser Bestandteil des typischen Unternehmerrisikos ist nicht versicherbar. Versichert sind dagegen grundsätzlich solche Schäden, die als Folge einer etwaigen Schlechtleistung entstanden sind. Zum Beispiel ein Nässeschaden aufgrund der schlecht verlegten und somit undichten Leitung wäre ein solcher Schaden.
Tätigkeitsschäden in Höhe der Deckungssumme
Schwieriger wird es bei Schäden an oder mit Sachen, die Gegenstand der vertraglichen Bearbeitung sind oder die im unmittelbaren Einwirkbereich der vertraglich geschuldeten Arbeit entstehen können. Ein Brand, der durch Funkenflug bei Flexarbeiten entstanden ist, wäre so ein Beispiel. Diese so genannten sonstigen Tätigkeitsschäden sind nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) vom Versicherungsschutz ausgenommen. Da der Bedarf an einem solchen Schutz aber bei den Unternehmen vorhanden ist, bieten viele Versicherer den Einschluss sonstiger Tätigkeitsschäden als Zusatzleistung an. Das Problem dabei: Häufig sind die zusätzlich erhältlichen Deckungen in der Höhe durch Sublimits begrenzt, die relativ schnell an ihre Grenzen stoßen.
Neben der grundsätzlichen Absicherung von Tätigkeitsschäden ist es für Unternehmer jedoch existenziell wichtig, diesen Schutz auch in ausreichender Höhe abzuschließen. Frank Manekeller, Leiter HUS-Schaden bei der HDI Versicherung AG, kennt das Problem: „Wir raten Unternehmen dringend dazu, Tätigkeitsschäden in der Höhe der Grunddeckungssumme, zum Beispiel über drei oder fünf Millionen Euro abzusichern. Denn in der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherung führen gerade Tätigkeitsschäden immer wieder zu Missverständnissen und gefährlichen Unterdeckungen“.
HDI hat deshalb sowohl im Sparten-Produkt Betriebshaftpflicht als auch bei der Haftpflicht-Komponente des Multirisk-Produkts „Compact“ die Deckung für Tätigkeitsschäden fest integriert und das Sublimit für diese Schäden aufgehoben. Es gilt auch für Tätigkeitsschäden die für die Betriebshaftpflicht vereinbarte Deckungssumme.