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Was genau kann alles auf der Fahrerkarte abgelesen werden?

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Wer gewerblich ein Gefährt über 3,5 Tonnen steuert, ist zur Mitführung und Auslesung der Fahrerkarte verpflichtet. Diese Gesetzesänderung stellt viele Handwerks- und Baubetriebe vor die Frage, ob sie jetzt der Aufzeichnungspflicht unterliegen und wenn ja, wie die Fahrerkarte funktioniert.

Wer muss eine Fahrerkarte mitführen und auslesen?

In LKWs gehört der Fahrtenschreiber bereits seit einigen Jahren zur Grundausstattung. In älteren LKW, wo er werkseitig nicht vorhanden ist, muss sich der Unternehmer um die nachträgliche Installation kümmern. Der Massenspeicher und die Fahrerkarte müssen auch in Gespannen, Personentransportfahrzeugen über 3,5 Tonnen und im Gütertransportwesen vorhanden und funktionsfähig sein. Demzufolge betrifft die Pflicht zum Fahrerkarte auslesen auch viele kleinere Betriebe, die handwerkliche Dienste beim Kunden ausführen, wenn Sie zum Beispiel mit einem Kleinbus mit Anhänger auf der Straße sind. Eine Software (Fahrerkarte auslesen) mit automatischen Ausleseintervallen schließt aus, dass der Fahrer die Frist überschreitet und letztendlich ein Bußgeld zahlt.

Firma oder Fahrer – wer ist verantwortlich?

Hauptsächlich hat der Fahrer mit dem Fahrtenschreiber und der Fahrerkarte zu tun. Seine Verantwortung ist es, auf die Sauberkeit und Funktionalität der Fahrerkarte zu achten. Auch die richtige Verwendung und die Meldepflicht, sollte die Karte beschädigt worden oder abhanden gekommen sein, liegt im Verantwortungsbereich des Fahrer. Für die ordnungsgemäße Auslesung, die Überprüfung des Ausdrucks vom Fahrtenschreiber und für die einjährige Aufbewahrung aller aufgezeichneten Daten ist das Unternehmen verantwortlich. Die Fahrerkarte kann beim Bundeskraftfahrtamt oder bei der Führerscheinbehörde beantragt werden. Hier sollten Kraftfahrer wissen, dass sie den Antrag selbst stellen müssen. Das heißt, wer als LKW-Fahrer eingestellt wird, muss die Fahrerkarte zum ersten Arbeitstag mitbringen und sie dementsprechend rechtzeitig beantragen.

Polizeikontrolle: Fahrerkarte muss vorgelegt werden

Die Polizei und andere Kontrollbehörden haben das Recht, die Fahrerkarte mit allen Aufzeichnungen zu Arbeits- und Ruhezeiten sowie zu Fahrtunterbrechungen einzusehen. Kann die Karte nicht gezeigt werden oder zeigt sich, dass der Fahrtenschreiber über einen längeren Zeitraum inaktiv war, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In schweren Fällen kann auch die Weiterfahrt untersagt und eine Abholung des Fahrzeugs durch den Unternehmer angeordnet werden. Wer zum ersten Mal in einer Kontrolle nach der Fahrerkarte gefragt wird, sollte wissen, wo sie sich befindet und dass sie alle Aufzeichnungen vollständig enthält. Man sollte nicht nur die Technik seines LKWs, sondern auch die Funktion des digitalen Aufzeichnungsgerätes kennen. Ein erfahrenes Unternehmen weist neue und unerfahrene Fahrer in diesem Bereich ein und beugt so einem Problem vor, das spätestens in einer Polizeikontrolle teuer und ärgerlich wird.
Auch wenn die Auslesung der Fahrerkarte in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, sollte ein Kraftfahrer über die Fristen und die notwendigen Aufzeichnungsdaten in Kenntnis sein. Unternehmer leisten einen effektiven Beitrag für die Verkehrssicherheit und für ihre finanzielle Sicherheit, indem sie neue Fahrer umfassend einweisen und in dem sie die Fristen zur Auslesung und Datenaufbewahrung präzise einhalten.

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